In Folge der Corona-Pandemie haben die Bundesregierung und der Gesetzgeber Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit, die oben aufgeführten Erleichterungen gelten zusätzlich
Verfahren
Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen (auch online möglich).
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Gerne beraten wir Sie und unterstützen bei der Antragstellung!
SCHÜTTORF
T (0 59 23) 96 06-0
F (0 59 23) 96 06-66
Nordring 59,
48465 Schüttorf
NORDHORN
T (0 59 21) 8 19 10-0
F (0 59 21) 8 19 10-99
NINO-Allee 11,
48529 Nordhorn
LINGEN
T (05 91) 91 22 6-0
F (05 91) 91 22 6-26
Adolfstraße 40a,
49809 Lingen (Ems)
STEINFURT
T (0 25 52) 93 90-0
F (0 25 52) 93 90-30
Kolpingstraße 2,
48565 Steinfurt
MESUM
T (0 59 75) 95 390-20
F (0 59 75) 95 390-49
Veenstraße 6,
48432 Rheine-Mesum