Rückblick: Seminar zu Kassen-Zertifizierung

Einzelaufzeichnungspflicht, § 146a AO, Bußgelder zwischen 5.000 und 25.000 €: Die Diskussion rund um die gesetzliche Neuregelung zur Nutzung elektronischer Kassen dominieren Schlagworte, die viele Unternehmerinnen und Unternehmer verunsichern – auch in der Region. Über 150 Besucher*innen folgten deshalb der Einladung der Steuerberatungskanzlei Obremba & Partner und der Wirtschaftsvereinigung Steinfurt e.V., die im Rahmen eines Seminars zum Thema sensibilisierten.

Praxisnaher Abend mit vielen interessierten Rückfragen

Grundlegende Informationen und praxisnahe Handlungsanweisungen sollten im Fokus des Vortrags von Dipl.-Finanzwirt Thomas Püthe stehen, der seit über 20 Jahren für die Finanzverwaltung NRW tätig ist und als Referent durch den Abend leitete – und Püthe löste dieses Versprechen im bis auf den letzten Stuhl gefüllten Veranstaltungsraum des KunstWerk Schüttorf ein. Dabei ging er immer wieder auf zahlreiche individuelle Rückfragen der Besucher*innen ein.

Mit einem großen Vorurteil räumte Püthe dabei direkt zu Beginn auf: Die viel zitierte „Bonpflicht“ gibt es gar nicht – die gesetzlich verpflichtende Kassenbelegpflicht schließt neben Bons in Papierform ausdrücklich auch digitale Belege ein, die zum Beispiel über Apps oder per E-Mail zugestellt werden können. Der grundsätzlichen Belegpflicht könne sich niemand entziehen, unabhängig der Unternehmensform oder des Umsatzes: „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ist in zahlreichen Urteilen auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft“, so Püthe.

Übergangsfristen bis Ende 2022 möglich

Um den neuen Anforderungen an ein modernes, den formalen Voraussetzungen genügendes Kassensystem gerecht werden zu können und Manipulationen vorzubeugen, schreibt der Gesetzgeber für elektronische Kassen eine technische Sicherheitseinrichtung vor, die aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitaler Schnittstelle besteht. Weil diese Systeme auf dem Markt noch gar nicht erhältlich sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September; ist eine bauartbedingte Aufrüstung gar nicht möglich, sogar bis Ende 2022 – aber: „Die Nichtaufrüstbarkeit sollte sich jeder Unternehmer schriftlich vom Kassenhersteller bestätigen lassen“, rät Püthe.

Das sei kein Freibrief, das Thema aufzuschieben: Das Gesetz umfasse schließlich auch den Aufbau einer Verfahrensdokumentation zur Kassenführung, die Notwendigkeit der täglichen „Kassensturzfähigkeit“ und neue Sanktionsmöglichkeiten bei fehlerhafter Umsetzung. Ein Bußgeld bis zu 5.000 € kann für falsche Belege, von bis zu 25.000 € für die nicht richtige Aufzeichnung oder die Nutzung nicht vorgeschriebener Systeme verhängt werden. Außerdem erklärt Püthe: „Prüfen haben Schätzungsbefugnis in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes, wenn ein Kassenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird oder die täglichen Zählprotokolle fehlen“. Grund zur Panik sei aber falsch: „Nehmen Sie die Informationen mit und dann packen Sie’s an!“

Wir unterstützen Sie beim Aufbau Ihrer Verfahrensdokumentation!

Sie erreichen uns an unseren Standorten:

Mo. - Do.: von 8:00 bis 16:30 Uhr und Fr.: von 8:00 bis 14:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
In Steinfurt sind wir Mo. - Do. 8:30 - 16:00 Uhr und freitags von 8:30 - 13:00 Uhr sowie nach Vereinbarung für Sie erreichbar.

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T (0 59 23) 96 06-0

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48465 Schüttorf

NORDHORN

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49809 Lingen (Ems)

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